Maßnahmenpaket für den Standort Österreich.

Endlich ist es beschlossen! Mit 1.1.2024 soll die neue Rechtsform FlexKap in Kraft treten!

Im Überblick

Gesamt wurden einige umfangreiche Reformmaßnahmen des Startup-Pakets definiert:

1. Schaffung der neuen Kapitalgesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)“, die sich u.a. an Startups und innovative KMUs richtet.
2. Durch das Startup-Förderungspaket erfolgt eine entscheidende Etablierung und Erleichterung für Mitarbeiter-Beteiligungen für den Startup-Standort Österreich sowie Startup-Mitarbeiter:innen. Dies fungiert auch als wichtiger arbeitsmarktpolitischer Impuls zur Bindung von hochqualifizierten Fachkräften.
3. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des FlexKapG werden als Ergänzung im begleitenden Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) enthalten sein.
4. Senkung des Stammkapitals auf 10.000 EUR bei GmbHs und FlexKapG.

 

FlexKap im Detail

Neue Rechtsform: Flexible Kapitalgesellschaft für Startups & innovative KMU
▪ Erste neue, nationale Rechtsform seit über 100 Jahren (zuletzt GmbH: 1906).
▪ 4 Bezeichnungen/Abkürzungen: Flexible Kapitalgesellschaft, FlexKapG, FlexCo oder Flexible Company.
▪ Rechtlich als Ergänzung zum bestehenden GmbH Gesetz, beschränkte Haftung gilt weiterhin.
▪ Gründung der Ein-Personen-FlexKapG ist ohne Notar möglich (bei mehreren Gründer:innen ist ein Notar erforderlich).

Weitere Maßnahmen im Detail

✓ Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR für GmbH (vormals 35.000 EUR) und FlexKapG.
✓ Die Mindest-KöSt für eine GmbH oder FlexKap beträgt künftig 500 EUR p.a. (5% des Mindeststammkapitals).
✓ Erleichterungen bei Formvorschriften: Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen können nun nicht nur mit Notariatsakt, sondern auch mit einer notariellen oder anwaltlichen Privaturkunde vorgenommen werden. → Abwendung von zusätzlichen bürokratischen Schritten und Prüfpflichten!
✓ Erleichterungen bei schriftlichen Abstimmungen/Umlaufbeschlüsse, auch unter Verwendung von digitalen Unterschriften.
✓ Einführung von flexiblen Kapitalmaßnahmen, die vormals nur bei Aktiengesellschaften möglich waren.
✓ Schaffung von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A) für Beteiligungsprogramme von Mitarbeiter:innen.
✓ Senkung der Mindeststammeinlage (von EUR 70 auf EUR 1) sowie bei Unternehmenswert-Beteiligungen (auf 1 Cent).

 

Mitarbeiterbeteiligung als wichtiger Arbeitsmarktimpuls

Im Rahmen des Startup-Pakets wird nun eine offizielle, gesetzliche gesellschaftsrechtliche wie steuerrechtliche Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen.

Damit wird auf eine der meistgeforderten Maßnahmen eingegangen, denn laut Austrian Startup Monitor 2022 sprechen sich 46% für bessere Möglichkeiten zur Beteiligung von Mitarbeiter*innen am Unternehmenserfolg aus.
Ausgewählte Mitarbeiter*innen können zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Unternehmenswert-Anteilen erhalten; dies gesellschaftsrechtlich nun mit geringen Formalerfordernissen, abgaben- und steuerrechtlich mit deutlichen Erleichterungen:

▪ Gelöste dry-income Problematik, sprich ein Besteuerungsaufschub in der Regel bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile
▪ Verbesserter, pauschaler Steuersatz (75% nach KESt, 25% zu regulären ESt)
▪ Begünstigungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten
▪ Bewertungsproblematik der Anteile bei Ausgabe entfällt

Dies stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen und die Arbeitgeberattraktivität im internationalen Wettbewerb zu erhöhen.
Essenzielle Eckpunkte:
▪ Mitarbeiterbeteiligung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern möglich.
▪ Unentgeltliche Ausgabe der Kapitalanteile (oder zur Nominale):
▪ Besteuerung erfolgt bei:
(i) Veräußerung der Anteile durch Arbeitnehmer
(ii) Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme bei UW-A)
(iii) Aufhebung der Vinkulierung
(iv) Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers. Sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen, besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Möglichkeit des Arbeitgebers die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt und für die Entrichtung der Steuer haftet. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod des Arbeitnehmers oder Wegzug des Startup-Unternehmens.

▪ Voraussetzung für begünstigten Steuersatz: Anteile wurden zumindest 3 Jahre gehalten und Dauer des Dienstverhältnisses mind. 2 Jahre. → Verbesserungen für die Startup-Mitarbeiter:innen erreicht!
▪ Voraussetzungen Unternehmen: weniger als 100 Arbeitnehmer:innen und nicht mehr als 40 Mio. EUR Umsatz. Keine Konzernstruktur. Anteile werden binnen 10 Jahre nach Gründung abgegeben.
▪ Änderung Sozialversicherung: monatlich fixer Beitrag bei Mitarbeiterbeteiligung, d.h. fixe Bemessungsgrundlage; Berechnungsweg: Artikel 5, Änderung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
▪ Bewertung: Bewertungsproblematik bei Ausgabe hinfällig; Verkaufserlös bzw.

 

Das gesamte Maßnahmenpaket im Überblick kannst du hier auch als PDF runterladen: FlexKapG_Mitarbeiterbeteiligung_Handout_01.12.2023